Famulatur
Im zweiten Abschnitt des Medizinstudiums (Klinik) ist eine Famulatur erforderlich. Diese umfasst vier Monate und ist Voraussetzung für die Zulassung zum
Praktischen Jahr. Bei Interesse an einer Famulatur am Universitätsklinikum Leipzig, besuchen Sie folgende
Seite.
Die Famulatur gliedert sich in folgende Abschnitte (§ 7 Abs. 2 ÄAppO):
- einen Monat (30 Kalendertage) in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis
- zwei Monate (60 Kalendertage) in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
- einen Monat in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung. Als „Einrichtung der hausärztlichen Versorgung" gelten ausschließlich Ärzte, die in § 73 Abs. 1 a Ziffer 1 – 4 SGB V aufgelistet sind
- Allgemeinärzte
- Kinderärzte
- Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben
- Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5, Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind und
- Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben