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Einkaufsbedingungen des Universitätsklinikums Leipzig und der Medizinischen Fakultät (gültig ab 01.10.2014)

1. Grundlagen/Geltungsbereich/Vertragsbestandteile

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen (EB) des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät regeln den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für
die Beschaffung und Herstellung von Gütern sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsabschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um
zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1.1 Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 310 BGB, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt und gehen diesen EB vor.

1.2 Mit der Auftragserteilung gelten diese EB vom Auftragnehmer (AN) – Vertragspartner - als akzeptiert und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende EB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Alle Vereinbarungen, welche zwecks Ausführung getroffen werden, sind in dem Vertrag und in ergänzenden Anlagen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

1.4 Außerdem sind die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die Medizinprodukte-
Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Strahlenschutzverordnung (StrSchVO), des
Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der DIN-Normen, des Eichgesetzes, der Röntgenverordnung (RöV), des VerpackungsG sowie der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR), im Rahmen ihres Anwendungsbereiches als Vertragsbestandteil in der jeweilig geltenden Fassung zu berücksichtigen.

1.5 Für Rechtsgeschäfte im IT-Bereich kommen am Universitätsklinikum Leipzig und der Medizinischen Fakultät die Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB-IT)* in der jeweils
geltenden Fassung zur Anwendung.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der AN erstellt auf Anforderung und nach den Vorgaben des AG ein kostenloses Angebot. Bei Abweichungen ist der AN verpflichtet, auf die Abänderungen hinzuweisen.

2.2 Rechtswirksam sind Bestellungen, Aufträge und deren Änderungen nur, wenn sie schriftlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Mündliche bzw. fernmündliche Aufträge werden ausschließlich nur mit dem nachfolgend schriftlich bestätigten Inhalt wirksam. Der AG ist an die Auftragsbestätigung nur gebunden, soweit diese keine Abweichung von der Bestellung aufweist.

2.3 Die Weitergabe des Auftrages an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG’s nicht zulässig und berechtigt ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

2.4 Soweit eine Auftragsbestätigung nicht verlangt wird, gilt der Vertrag 5 Werktage nach Zugang der Bestellung oder des Auftrages als geschlossen, wenn binnen dieses Zeitraums kein Widerspruch erfolgt ist.

2.5 Das Schriftformerfordernis nach Ziffer 2.4 findet keine Geltung, sofern die Bestellungen auf elektronischem Weg erfolgen. In diesem Fall gelten Bestellungen und Auftragsbestätigungen als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden könnten. Die Regelung nach Ziffer 2.4. bleibt entsprechend anwendbar.

3. Vergütung/Umfang der Leistung

3.1 Die dem Auftrag zugrunde liegenden Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art, soweit gesetzlich zulässig, aus.

3.2 Durch die vereinbarten Preise sind alle Gebühren sowie öffentliche Abgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer, abgegolten. Die Erstellung von vollständigen Betriebs-,
Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen sowie die erforderlichen Fachinformationen in dreifacher Ausfertigung in deutscher Sprache, sind in den Festpreisen eingeschlossen.
Weitergehende Anforderungen, die aufgrund der in Ziffer 1.5 genannten und sonstigen einschlägiger Bestimmungen erforderlich sind, werden ebenfalls ohne zusätzliche Vergütung vom AN erbracht.

3.3 Die Lieferung hat grundsätzlich „Frei Haus“ oder „Frei Verwendungsstelle“ zu erfolgen. Bei Anlieferung sind die Verpackungs-, Fracht- und Transportkosten sowie die durch den
Versand entstehenden Nebenkosten, wie z. B. Gebühren, im Preis inbegriffen. Sämtliche Versicherungskosten, zusätzliche Gebühren für Einschreiben- und Wertsendungen sowie die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau am Erfüllungsort gebraucht werden, sind enthalten.

3.4 Verpackungsstoffe gehen ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung in das Eigentum des AG’s über. Sie werden vom AG auf seine Kosten entsorgt oder wiederverwertet. Der AG beachtet dabei die einschlägigen Abfall- und Sicherheits- sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen. Ausnahmen gelten nur soweit sie durch das VerpackungsG festgesetzt und besonders vereinbart wurden. Auf die Rücknahmepflicht des Herstellers oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verbrauchsverpackungen nach dem VerpackungsG wird hingewiesen. Soweit Verpackungen zurückzusenden sind, trägt der AN die Kosten, einschließlich der Kosten für die ggf. erforderliche Entsorgung. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der AN keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

3.5 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag durchführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat der AN auf Verlangen des AG’s innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zurückzunehmen oder zu beseitigen.

3.6 Einweisungen und Schulungsmaßnahmen sind in vertraglich bestimmter Form und Umfang im Preis inbegriffen. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen, so ist jedenfalls eine anfängliche Einweisung nach MPBetreibV enthalten.

3.7 Im Übrigen gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise für öffentliche AG.

4. Liefer- und Versandvorschriften

Die anliegenden Liefer- und Versandvorschriften, in der jeweils gültigen Fassung, sind Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen (Anlage).

5. Vertragsdurchführung

5.1 Im Auftrag genannte bzw. vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Bestelldatum und sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Eingang der bestellten Ware oder die Erbringung der Dienstleistung an der im Auftrag angegebenen Lieferanschrift/Leistungsanschrift maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, die Liefertermine/Leistungstermine einzuhalten.

5.2 Im Zuge der Lieferung von Medizintechnik setzt sich der AN im Vorfeld der Gerätelieferung mit der Abt. Medizintechnik in Verbindung, Tel.: +49 341 - 97 114 oder per Mail: medizintechnik@uniklinik-leipzig.de, um sich terminlich abzustimmen.

5.3 Nach erfolgter Lieferung des Gerätes ist das Übergabe- und Einweisungsprotokoll bestätigt an die Abt. Medizintechnik, Philipp-Rosenthal-Str. 27A, 04103 Leipzig, weiterzuleiten.

5.4 Erst nach fachtechnischer Abnahme erfolgt die Begleichung der Rechnung. Für die Berücksichtigung der Zahlungsfristen liegt das Abnahmedatum in Verbindung mit der Übergabe aller Unterlagen zugrunde. Mit der Rechnungslegung ist eine Kopie des bestätigten Lieferscheines unter Angabe der Bestellnummer dem Zentralen Rechnungseingang zu übergeben.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungen sind unverzüglich zu erstellen. Sie sind getrennt von den Warensendungen an folgende Anschriften:

Universitätsklinikum Leipzig
Zentraler Rechnungseingang
Postfach 100640
04006 Leipzig

bzw.

Universität Leipzig
Medizinische Fakultät
Zentraler Rechnungseingang
Postfach 100640
04006 Leipzig

in einfacher Ausfertigung zu senden.

6.2 Auf den Rechnungen sind die vollständigen Zeichen und Nummern des Auftrages anzugeben. Fehlen diese Angaben, so gelten die betreffenden Rechnungen bis zur Klarstellung durch den AN als nicht erteilt. Das gleiche gilt sinngemäß für Versandanzeigen, Lieferscheine, Arbeitsscheine und Übergabeprotokolle

6.3 Zahlungen leistet der AG:

- innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 Prozent Skonto,
- innerhalb 20 Tagen abzüglich 2 Prozent Skonto,
- oder innerhalb 30 Tagen netto,

sofern nichts anders vereinbart worden ist. Dabei gelten folgende Regelungen: Sollte die Ware später eintreffen als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungseingang. Sollte die Rechnung später eintreffen als die Ware, so ist für die Berechnung der Zahlungsfristen das Rechnungseingangsdatum maßgebend. Bei Verträgen über Geräte, Einrichtungen und Ausstattungen sowie bei Dienstleistungen gelten spezielle
einzelvertragliche Regelungen für den Beginn der Zahlungsfrist. Sollte die eingehende Rechnung einmal nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen, behält sich der AG ein Rücksenden der Rechnung vor. Die Rechnung ist somit mit neuem Rechnungsdatum zu erstellen; wobei erst mit erneutem Rechnungseingang, die Berechnung der Zahlungsfristen anfängt. Sollte eine Rechnung nachweislich nicht im zentralen Rechnungseingang (Klinikum oder Medizinische Fakultät) eingehen, so zählt mit Eingang der angeforderten Rechnungskopie, die Zahlungsfrist.

7. Verzug

7.1 Lieferverzögerungen sind dem AG unter Angabe der Gründe unverzüglich nach deren Entstehen anzuzeigen.

7.2 Hat der AN den Verzug herbeigeführt, behält sich der AG vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent je Werktag aus dem vereinbarten Nettoentgelt der Leistung zu berechnen. Die Vertragsstrafe wird auf 5 Prozent des vereinbarte Nettoentgeltes beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

8. Gewährleistung

8.1 Die Waren haben vollumfänglich den von den Vertragsparteien vereinbarten Spezifikationen und Qualitäten sowie den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. AMG, MPG) zu entsprechen.

8.2 Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge (§ 377 HGB) beginnt, wenn die Lieferung an den im Auftrag angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ein ordnungsgemäßer Lieferschein vorliegt. Offenkundige Mängel, wie z. B. solche, die ohne Öffnung der Außenverpackungen erkennbar sind, wird der AG innerhalb von einer Woche nach Anlieferung dem AN anzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Sonstige Mängel an den Vertragsgegenständen zeigt der AG dem AN innerhalb einer Woche nach Feststellung an.

8.3 Eine Lieferung ist insgesamt mangelhaft, wenn einzelne Stichproben mangelhaft sind.

8.4 Der AN darf die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung nicht mit der Begründung verweigern, dass diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

8.5 Der AG kann Nachbesserungen in Bezug auf Waren oder Leistungen auf Kosten des AN ausführen oder ausführen lassen, wenn er zuvor dem AN eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat.

8.6 Fehler, die erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei Ingebrauchnahme bemerkt werden, berechtigen den AG, auch Ersatz für nutzlos aufgewandte Kosten zu verlangen. Der AG ist berechtigt, 14 Tage nach Absendung der Mängelrüge die Ware an die Adresse des Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren zurückzusenden. 8.7 Für die Frage der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

​9. Haftung

9.1 Soweit der AN für einen Schaden verantwortlich ist, der durch die von ihm gelieferte Sache entstanden ist, ist er verpflichtet, das UKL und die MF insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Die Haftung des UKL und der MF für vertragliche und außervertragliche Ansprüche wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Organe, Mitarbeiter und sonstige von dem UKL in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte.

9.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine vertragliche Kardinalpflicht vom UKL und der MF verletzt wurde oder wenn das UKL von Gesetzes wegen für den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden eine Versicherung abschließen muss. Dies gilt ebenso bei Betrug oder vorsätzliche Falschdarstellung durch das UKL und die MF oder deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer.

9.4 Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle einer Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadenersatz nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Schutzrechte

Der AN versichert durch Vertragsschluss, dass durch seine Leistung und deren Verwendung, keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der AN haftet für sämtliche Folgen einer Schutzrechtsverletzung und stellt den AG von allen möglichen gegen ihn gerichteten Ansprüche aus Verletzungen von Rechten Dritter frei.

11. Wahrung der Vertraulichkeit/Datenschutz

11.1 Der AN ist verpflichtet, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Auftrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten und hierbei erlangte Informationen vertraulich behandelt werden. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

11.2 Will der AN mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des AG.

12. Höhere Gewalt

Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen - insbesondere Streik oder Aussperrung - sowie der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des AG’s liegen, berechtigen den AG, die übernommenen Verpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.

13. Versicherungen

Die Berechnung von Versicherungsgebühren kann vom AG nur anerkannt werden, wenn dies vorher vereinbart worden ist.

14. Sonstiges

14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstands- Vereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Leipzig vereinbart (Sitz der Prozessvertretung des AG’s).

14.3 Sollten einzelne Regelungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die restlichen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die beiden Vertragsparteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck des Vertrages entspricht.

14.4 Streitfälle berechtigen den AN nicht, die übertragenen Lieferungen und Leistungen einzustellen, wenn der AG erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

14.5 Sämtliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

* Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von ITInformationstechnologie in der jeweils geltenden Fassung

Jeder nachfolgend benannte EVB-IT-Vertragstyp besteht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus einem Vertragsmuster,
in dem das konkrete Rechtsgeschäft festgehalten und in seinen Einzelheiten vertraglich geregelt wird.

EVB-IT Kauf
EVB-IT Dienstvertrag
EVB-IT Überlassung, Typ A
EVB-IT Überlassung, Typ B
EVB-IT Erstellung
EVB-IT Instandhaltung
EVB-IT Pflege S
EVB-IT System
EVB-IT Systemlieferung

 

Anlage

Liefer- und Versandvorschriften (LVV)

1. Verbindlichkeit

1.1 Die Liefer- und Versandvorschriften gelten ausschließlich für das Universitätsklinikum Leipzig und die Medizinische Fakultät Leipzig.

1.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die zuständigen Mitarbeiter und die von ihm beauftragten Dienstleister und Spediteure von diesen LVV Kenntnis erhalten und beachten.

1.3 Bei Nichteinhaltung der LVV, sind das UKL und die Medizinische Fakultät berechtigt, die Annahme von Warenlieferungen zu verweigern und die entsprechend anfallenden Mehrkosten dem Lieferanten zu berechnen.

2. Lieferanschriften

Soweit in der Bestellung keine besondere Anlieferanschrift benannt ist, gelten folgende Anlieferadressen

Universitätsklinikum Leipzig
Zentrum betriebliche Logistik, Zentrallager
Philipp-Rosenthal-Str. 27A
04103 Leipzig

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag
von 6 Uhr – 14 Uhr, Tel.: +49 341 - 97 16564

Universitätsklinikum Leipzig
Zentrum betriebliche Logistik, Abt. Medizintechnik
Philipp-Rosenthal-Str. 27A
04103 Leipzig

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag
von 7 Uhr – 16.30 Uhr, Tel.: +49 341 - 97 19114

Universitätsklinikum Leipzig
Apotheke
Einfahrt Wirtschaftshof (tief)
Philipp-Rosenthal-Str. 27A
04103 Leipzig

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag
von 7 Uhr – 17 Uhr, Samstag von 9 Uhr – 12 Uhr, Tel.: +49 341 - 97 18900

3. Anlieferung und Versand

3.1 Lieferung und Versand erfolgen, falls nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des AN’s an die vom AG im Auftrag benannte Empfangsstelle.

3.2 Die Leistungs- und Vergütungsgefahr geht mit Ablieferung und erfolgter Entladung der Waren an der angegebenen Lieferanschrift auf den AG über. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen geht die Gefahr erst nach förmlicher Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung auf den AG über. Die Abnahme schließt den positiven Verlauf einer Funktionsprüfung mit ein.

3.3 Warenanlieferungszeiten, besonders im Falle von Direktanlieferungen sind im Auftrag vermerkt. Fahrzeuge, die außerhalb der Anlieferungszeiten entladen wollen, können nicht entladen werden. Durch Doppelanfahrten entstehende Kosten können vom AN nicht in Rechnung gestellt werden.

3.4 Teillieferungen sind in der Regel nicht gestattet. Erfolgt eine Zustimmung zur Teillieferung durch den AG, übernimmt der AG für die der ersten Teillieferung folgenden Lieferungen keine Transportkosten.

3.5 Medizinprodukte dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß dem MPG geliefert werden. Sterile Produkte dürfen nicht älter als 6 Monate ab Herstellungsdatum an den AG ausgeliefert werden.

3.6 Durch den AN ist sicherzustellen, dass Lieferungen von Geräten und Einrichtungen direkt an empfangsberechtigte Vertreter des AG’s oder eigene Monteure zugestellt werden können, die zum Zeitpunkt der Anlieferung an der Empfangsstelle anwesend sein müssen.

3.7 Für Geräte und Ausstattungen hat der AN die Anlieferungsmöglichkeiten und -bedingungen vor Ort bereits vor Auslieferung zu prüfen. Die Einbringung des Vertragsgegenstandes an die vertraglich bezeichnete Verwendungsstelle und die Aufnahmefähigkeit der Lasten liegt in der Verantwortung des AN’s.

3.8 Sofern sich AN und AG bei bestimmten Verträgen auf die Anwendung von Incoterms in der jeweils geltenden Fassung einigen, steht es den Vertragsparteien frei, individualvertragliche Abweichungen von den gegebenen Regelungen vorzunehmen.

3.9 Der AN versichert die Sendungen gegen Transportschäden und Verlust.

3.10 Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des AN’s vereinbart ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung der Vorschrift über die preisgünstigste Versandart sowie insbesondere für die Einhaltung des Liefertermins, etwa notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, sind vom AN zu tragen.

3.11 Für jede Lieferung - soweit im Auftrag gefordert - ist sofort nach Abgang eine nach Art, Menge und Gewicht genau gegliederte Versandanzeige zu erstellen und rechtzeitig zuzusenden.

3.12 Der AN verpflichtet sich, gelieferte elektronische Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

4. Kennzeichnungen

4.1 Waren sind so zu verpacken und zu transportieren, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass die verwendeten Transportmittel sauber und hygienisch einwandfrei sind. Die durch Nichtbeachtung gesetzlich vorgeschriebener oder vereinbarter Versand-, Verpackungs- oder Markierungsvorschriften entstehenden Kosten und Schäden sind vom AN zu tragen.

4.2 Produkte, Transportbehälter, Ladungsträger und Lieferpapiere sind so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig identifizierbar sind.

4.3 Folgende besondere Kennzeichnungen sind einzuhalten: Zerbrechliche Waren, Termingut, Expresslieferungen, Kühlware mit Angabe des Temperaturintervalls, Kühlkette

4.4 Gefahrgut: Bei Versendung von Gefahrgut und Betäubungsmitteln sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des AMG und BtMG sowie der GGVSE einzuhalten. Bei Nichteinhaltung behält sich der Auftraggeber grundsätzlich eine Annahmeverweigerung vor und stellt ggf. dadurch entstehende Kosten und/oder Bußgelder dem Lieferanten der Waren in Rechnung.