1. Grundlagen/Geltungsbereich/Vertragsbestandteile
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen (EB) des Universitätsklinikums Leipzig AöR und der Medizinischen Fakultät regeln den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für
die Beschaffung und Herstellung von Gütern sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsabschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um
zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1.1 Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 310 BGB, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt und gehen diesen EB vor.
1.2 Mit der Auftragserteilung gelten diese EB vom Auftragnehmer (AN) – Vertragspartner - als akzeptiert und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende EB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Alle Vereinbarungen, welche zwecks Ausführung getroffen werden, sind in dem Vertrag und in ergänzenden Anlagen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.4 Außerdem sind die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die Medizinprodukte-
Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Strahlenschutzverordnung (StrSchVO), des
Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der DIN-Normen, des Eichgesetzes, der Röntgenverordnung (RöV), des VerpackungsG sowie der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR), im Rahmen ihres Anwendungsbereiches als Vertragsbestandteil in der jeweilig geltenden Fassung zu berücksichtigen.
1.5 Für Rechtsgeschäfte im IT-Bereich kommen am Universitätsklinikum Leipzig und der Medizinischen Fakultät die Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB-IT)* in der jeweils
geltenden Fassung zur Anwendung.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der AN erstellt auf Anforderung und nach den Vorgaben des AG ein kostenloses Angebot. Bei Abweichungen ist der AN verpflichtet, auf die Abänderungen hinzuweisen.
2.2 Rechtswirksam sind Bestellungen, Aufträge und deren Änderungen nur, wenn sie schriftlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Mündliche bzw. fernmündliche Aufträge werden ausschließlich nur mit dem nachfolgend schriftlich bestätigten Inhalt wirksam. Der AG ist an die Auftragsbestätigung nur gebunden, soweit diese keine Abweichung von der Bestellung aufweist.
2.3 Die Weitergabe des Auftrages an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG’s nicht zulässig und berechtigt ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
2.4 Soweit eine Auftragsbestätigung nicht verlangt wird, gilt der Vertrag 5 Werktage nach Zugang der Bestellung oder des Auftrages als geschlossen, wenn binnen dieses Zeitraums kein Widerspruch erfolgt ist.
2.5 Das Schriftformerfordernis nach Ziffer 2.4 findet keine Geltung, sofern die Bestellungen auf elektronischem Weg erfolgen. In diesem Fall gelten Bestellungen und Auftragsbestätigungen als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden könnten. Die Regelung nach Ziffer 2.4. bleibt entsprechend anwendbar.
3. Vergütung/Umfang der Leistung
3.1 Die dem Auftrag zugrunde liegenden Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art, soweit gesetzlich zulässig, aus.
3.2 Durch die vereinbarten Preise sind alle Gebühren sowie öffentliche Abgaben, einschließlich der Mehrwertsteuer, abgegolten. Die Erstellung von vollständigen Betriebs-,
Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen sowie die erforderlichen Fachinformationen in dreifacher Ausfertigung in deutscher Sprache, sind in den Festpreisen eingeschlossen.
Weitergehende Anforderungen, die aufgrund der in Ziffer 1.5 genannten und sonstigen einschlägiger Bestimmungen erforderlich sind, werden ebenfalls ohne zusätzliche Vergütung vom AN erbracht.
3.3 Die Lieferung hat grundsätzlich „Frei Haus“ oder „Frei Verwendungsstelle“ zu erfolgen. Bei Anlieferung sind die Verpackungs-, Fracht- und Transportkosten sowie die durch den
Versand entstehenden Nebenkosten, wie z. B. Gebühren, im Preis inbegriffen. Sämtliche Versicherungskosten, zusätzliche Gebühren für Einschreiben- und Wertsendungen sowie die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau am Erfüllungsort gebraucht werden, sind enthalten.
3.4 Verpackungsstoffe gehen ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung in das Eigentum des AG’s über. Sie werden vom AG auf seine Kosten entsorgt oder wiederverwertet. Der AG beachtet dabei die einschlägigen Abfall- und Sicherheits- sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen. Ausnahmen gelten nur soweit sie durch das VerpackungsG festgesetzt und besonders vereinbart wurden. Auf die Rücknahmepflicht des Herstellers oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verbrauchsverpackungen nach dem VerpackungsG wird hingewiesen. Soweit Verpackungen zurückzusenden sind, trägt der AN die Kosten, einschließlich der Kosten für die ggf. erforderliche Entsorgung. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der AN keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.
3.5 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag durchführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat der AN auf Verlangen des AG’s innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zurückzunehmen oder zu beseitigen.
3.6 Einweisungen und Schulungsmaßnahmen sind in vertraglich bestimmter Form und Umfang im Preis inbegriffen. Sind keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen, so ist jedenfalls eine anfängliche Einweisung nach MPBetreibV enthalten.
3.7 Im Übrigen gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise für öffentliche AG.
4. Liefer- und Versandvorschriften
Die anliegenden Liefer- und Versandvorschriften, in der jeweils gültigen Fassung, sind Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen (Anlage).
5. Vertragsdurchführung
5.1 Im Auftrag genannte bzw. vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Bestelldatum und sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Eingang der bestellten Ware oder die Erbringung der Dienstleistung an der im Auftrag angegebenen Lieferanschrift/Leistungsanschrift maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, die Liefertermine/Leistungstermine einzuhalten.
5.2 Im Zuge der Lieferung von Medizintechnik setzt sich der AN im Vorfeld der Gerätelieferung mit der Abt. Medizintechnik in Verbindung, Tel.: +49 341 - 97 114 oder per Mail: medizintechnik@uniklinik-leipzig.de, um sich terminlich abzustimmen.
5.3 Nach erfolgter Lieferung des Gerätes ist das Übergabe- und Einweisungsprotokoll bestätigt an die Abt. Medizintechnik, Philipp-Rosenthal-Str. 27A, 04103 Leipzig, weiterzuleiten.
5.4 Erst nach fachtechnischer Abnahme erfolgt die Begleichung der Rechnung. Für die Berücksichtigung der Zahlungsfristen liegt das Abnahmedatum in Verbindung mit der Übergabe aller Unterlagen zugrunde. Mit der Rechnungslegung ist eine Kopie des bestätigten Lieferscheines unter Angabe der Bestellnummer dem Zentralen Rechnungseingang zu übergeben.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind unverzüglich zu erstellen. Sie sind getrennt von den Warensendungen an folgende Anschriften:
Universitätsklinikum Leipzig
Zentraler Rechnungseingang
Postfach 100640
04006 Leipzig
bzw.
Universität Leipzig
Medizinische Fakultät
Zentraler Rechnungseingang
Postfach 100640
04006 Leipzig
in einfacher Ausfertigung zu senden.
6.2 Auf den Rechnungen sind die vollständigen Zeichen und Nummern des Auftrages anzugeben. Fehlen diese Angaben, so gelten die betreffenden Rechnungen bis zur Klarstellung durch den AN als nicht erteilt. Das gleiche gilt sinngemäß für Versandanzeigen, Lieferscheine, Arbeitsscheine und Übergabeprotokolle
6.3 Zahlungen leistet der AG:
- innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 Prozent Skonto,
- innerhalb 20 Tagen abzüglich 2 Prozent Skonto,
- innerhalb 30 Tagen netto,
sofern nichts anders vereinbart worden ist. Dabei gelten folgende Regelungen: Sollte die Ware später eintreffen als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungseingang. Sollte die Rechnung später eintreffen als die Ware, so ist für die Berechnung der Zahlungsfristen das Rechnungseingangsdatum maßgebend. Bei Verträgen über Geräte, Einrichtungen und Ausstattungen sowie bei Dienstleistungen gelten spezielle
einzelvertragliche Regelungen für den Beginn der Zahlungsfrist. Sollte die eingehende Rechnung einmal nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen, behält sich der AG ein Rücksenden der Rechnung vor. Die Rechnung ist somit mit neuem Rechnungsdatum zu erstellen; wobei erst mit erneutem Rechnungseingang, die Berechnung der Zahlungsfristen anfängt. Sollte eine Rechnung nachweislich nicht im zentralen Rechnungseingang (Klinikum oder Medizinische Fakultät) eingehen, so zählt mit Eingang der angeforderten Rechnungskopie, die Zahlungsfrist.
7. Verzug
7.1 Lieferverzögerungen sind dem AG unter Angabe der Gründe unverzüglich nach deren Entstehen anzuzeigen.
7.2 Hat der AN den Verzug herbeigeführt, behält sich der AG vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent je Werktag aus dem vereinbarten Nettoentgelt der Leistung zu berechnen. Die Vertragsstrafe wird auf 5 Prozent des vereinbarte Nettoentgeltes beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
8. Gewährleistung
8.1 Die Waren haben vollumfänglich den von den Vertragsparteien vereinbarten Spezifikationen und Qualitäten sowie den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. AMG, MPG) zu entsprechen.
8.2 Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge (§ 377 HGB) beginnt, wenn die Lieferung an den im Auftrag angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ein ordnungsgemäßer Lieferschein vorliegt. Offenkundige Mängel, wie z. B. solche, die ohne Öffnung der Außenverpackungen erkennbar sind, wird der AG innerhalb von einer Woche nach Anlieferung dem AN anzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Sonstige Mängel an den Vertragsgegenständen zeigt der AG dem AN innerhalb einer Woche nach Feststellung an.
8.3 Eine Lieferung ist insgesamt mangelhaft, wenn einzelne Stichproben mangelhaft sind.
8.4 Der AN darf die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung nicht mit der Begründung verweigern, dass diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
8.5 Der AG kann Nachbesserungen in Bezug auf Waren oder Leistungen auf Kosten des AN ausführen oder ausführen lassen, wenn er zuvor dem AN eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat.
8.6 Fehler, die erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei Ingebrauchnahme bemerkt werden, berechtigen den AG, auch Ersatz für nutzlos aufgewandte Kosten zu verlangen. Der AG ist berechtigt, 14 Tage nach Absendung der Mängelrüge die Ware an die Adresse des Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren zurückzusenden. 8.7 Für die Frage der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.