Liebe Direktoren und Institutsleitungen,
Liebe Lehrverantwortliche,
Mit Information vom Hochschulbereich vom 13.12.2024 sind alle Fakultäten aufgefordert, die nachfolgende Neuregelung ab 01.01.2025 universitätsweit umzusetzen:
Wenn Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung/Erfolgskontrolle erscheinen können oder diese abbrechen müssen, ist die Erkrankung nach den Regelungen der Prüfungs-/Studienordnung glaubhaft zu machen.
Ab dem 1. Januar 2025 benötigen Studierende gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes zu diesem Zweck ein ärztliches Attest als Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“, „AU“) ist ab 01.01.2025 nicht mehr ausreichend!