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1. Hochschulweite Neuregelung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit​​​

Informationen für Studierende

Wenn Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung/Erfolgskontrolle erscheinen können oder diese abbrechen müssen, ist die Erkrankung nach den Regelungen der Prüfungs-/Studienordnung glaubhaft zu machen.

Ab dem 1. Januar 2025 benötigen Studierende gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes zu diesem Zweck ein ärztliches Attest als Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit. ​​

Wichtige Hinweise zur Neuregelung finden Sie hier.

​​Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel", „AU") ist ab 01.01.2025 nicht mehr ausreichend!​

Folgendes Formular ist ab 01.01.2025 für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verbindlich zu nutzen und von Ihrem Arzt bzw.  Ihrer Ärztin ausfüllen zu lassen:​

Medizin:

​Zahnmedizin:
​​
Hebammenkunde:

​Pharmazie:

Informationen für Lehrende

Liebe Direktoren und Institutsleitungen,
Liebe Lehrverantwortliche,​

Mit Information vom Hochschulbereich vom 13.12.2024 sind alle Fakultäten aufgefordert, die nachfolgende Neuregelung ab 01.01.2025 universitätsweit umzusetzen:

Wenn Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung/Erfolgskontrolle erscheinen können oder diese abbrechen müssen, ist die Erkrankung nach den Regelungen der Prüfungs-/Studienordnung glaubhaft zu machen.

Ab dem 1. Januar 2025 benötigen Studierende gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes zu diesem Zweck ein ärztliches Attest als Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit. 

Wichtige Hinweise zur Neuregelung finden Sie hier.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“, „AU“) ist ab 01.01.2025 nicht mehr ausreichend!