Mitwirkungsrechte in Gremien nach SächsHSFG und OVG-Urteil zum Begriff des Hochschullehrers
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in seinem Urteil vom 18.12.2014 den Hochschullehrerbegriff neu definiert. Dieser ist materiell-rechtlich auszulegen und besagt:
„Ein Hochschullehrer ist unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist.“ Danach gehören zur Gruppe der Hochschullehrer ohne Einzelfallpüfung:
- Professoren
- Juniorprofessoren
- APL-Professoren (wenn Mitglied der Hochschule)
Gemäß SächsHSFG § 88 Abs. 1 ist der Fakultätsrat zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Gemäß SächsHSFG § 88 Abs. 2 dürfen bei Beschlüssen des Fakultätsrats über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge die Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Das heißt, dass zukünftig auch alle an der Medizinischen Fakultät und dem UKL beschäftigten Außerplanmäßigen Professoren stimmberechtigt bei Beschlüssen über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge mitwirken dürfen.
Das OVG Bautzen hat in seinem Urteil auch die
Privatdozenten erfasst und für diese eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der Gruppenzugehörigkeit gefordert. Die Prüfung durch das Dekanat der MF hat zunächst ergeben, dass alle wahlberechtigten Privatdozenten weiterhin in der Gruppe der akademischen Mitarbeiter verbleiben. Privatdozenten, die an der MF tätig sind, mitgliedschaftliche Rechte haben und sich in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter fehlzugeordnet sehen, können dem Dekan der Medizinischen Fakultät einen begründeten, formlosen schriftlichen Antrag vorlegen, um die Zuordnung in die Gruppe der Hochschullehrer zu veranlassen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer können im Büro des Dekans/Referat Zentrale Angelegenheiten in Erfahrung gebracht werden. Privatdozenten, die mit dem Antrag auf Neuzuordnung zu der Gruppe der Hochschullehrer im Rahmen von Wahlen darauf abzielen, in die Liste der Hochschullehrer aufgenommen zu werden, müssen den Antrag spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin stellen. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf eine rechtzeitige Berücksichtigung zum jeweiligen Wahlvorgang.