Versicherungen bei Sonstigen Studien

Bei Studien, die anders als AMG- oder MPG-Studien von einer generellen Versicherungspflicht ausgenommen sind, kann von der Ethik-Kommission dennoch der Abschluss einer Versicherung nachdrücklich empfohlen werden, die im Gegensatz zur allgemeinen Haftpflichtversicherung auch für verschuldensunabhängige Schäden eintritt. Das kann der Fall sein, wenn ein studienbedingtes Risiko für den PatientInnen/ProbandInnen entsteht:

  • durch studienbedingt invasive Maßnahmen
  • bei randomisierten Studien, weil dort das Risiko unter anderem darin bestehen kann, dass Teilnehmern das jeweils bessere Produkt/Verfahren vorenthalten wird.
  • wenn der Proband studienbedingte Wege zum Ort der Durchführung der Studie auf sich nehmen muss (Wegeunfallversicherung).

Ein Widerspruch gegen eine solche Empfehlung ist jederzeit möglich, muss der Ethik-Kommission gegenüber aber schriftlich formuliert werden. Die Plausibilität der Argumentation wird dann im konkreten Fall geprüft.

Fällt eine Entscheidung gegen den Abschluss einer Versicherung, sind die der Teilnehmer über das Fehlen einer solchen zu informieren.​

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