Sie sind hier: Skip Navigation LinksEthik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

FAQ

Sinn und Zweck der im Folgenden dargestellten und beantworteten FAQs ist es ausdrücklich nicht, auf Einzelfälle anwendbare Rechtsauslegungen anzubieten.

Entsprechend ist es auch nicht der Anspruch der jeweils präsentierten Antworten, einen rechtsverbindlichen Charakter zu entwickeln.

Die FAQ-Seiten sollen vielmehr einen ersten und vereinfachten Einstieg in Form einer grundlegenden Orientierungshilfe für Antragsteller*innen anbieten, um in den konkreten Einzelfällen ihrer zu beantragenden Forschungsprojekte möglichst schon in der Planungsphase auf diverse regulatorische Problemstellungen aufmerksam zu werden und gegebenenfalls erforderliche wissenschaftliche und auch kalkulatorische Abwägungen frühzeitig in Betracht ziehen zu können.

Hierzu soll themenbezogen auch eine möglichst zielführende Auswahl an weiterführender Literatur angeboten werden.

Votum der Ethik-Kommission

Brauche ich dafür ein Votum der Ethik-Kommission?


Grundsätzlich bedarf es eines positiven Ethik-Kommission-Votums, wenn dies durch eine spezialgesetzliche Regelung verlangt wird (etwa in §§ 40 bis 42b AMG, §§ 31 bis 70 MPDG, §§ 31 bis 37 StrlSchG, § 8 TFG).

Darüber hinaus sieht auch § 15 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer im Einklang mit der Musterberufsordnung für Ärzt*innen der Bundesärztekammer eine berufsrechtliche und ethische Beratungspflicht vor Durchführung des Forschungsvorhabens vor. Das heißt eine Beratungspflicht ist in der Regel genau dann gegeben, wenn

  • im Rahmen der Durchführung des Projekts ein Eingriff in die physische und/oder psychische Integrität einer Person erfolgen soll.
  • personenbezogene resp. personenbeziehbare (also auch pseudonymisierte) Daten verarbeitet werden, beziehungsweise. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Identifikation der TeilnehmerInnen möglich ist, das heißt auch dann, wenn die Daten an der Quelle personenbezogen/personenbeziehbar vorliegen.
  • DNA-tragendes Biomaterial verarbeitet wird (gilt weithin nicht als anonymisierbar).

Bei multizentrischen Projekten ist zudem zu beachten, dass gemäß kammergesetzlichen und/oder gemäß universitären Regelungen auch dann eine Beratungspflicht durch die für die partizipierenden Ärzt*innen zuständigen Ethik-Kommission erfolgen muss, wenn bereits ein Votum einer anderen nach jeweiligem Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission vorliegt. Mitunter bietet sich in solchen Konstellationen die Durchführung eines Koordinierten Bewertungsverfahrens an.

In der Regel werden projektspezifische Ethik-Kommission-Voten auch von Drittmittelgeber oder im Vorfeld einer Publikation von Journalen/Editoren verlangt, was mitunter auch auf nicht-ärztliche Forscher*innen betrifft (Möglichkeit einer Beratung durch a) die Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung oder durch den Ethik-Beirat der Universität Leipzig ).

Insbesondere im Kontext von Publikationen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine berufsrechtliche und ethische Beratung nach Durchführung des Forschungsvorhabens durch die Ethik-Kommission abgelehnt wird, sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waivers (siehe entsprechende FAQ) gegeben sind.

Waiver

Wann bekomme ich einen Waiver von der Ethik-Kommission (und wann nicht)?

Nicht selten werden ForscherInnen, etwa bei Publikation von Editoren oder im Rahmen von Drittmittelanträgen, auch dann um eine zustimmende Bewertung durch eine Ethik-Kommission gebeten, wenn keine berufsrechtliche und ethische Beratungspflicht gemäß § 15 MusterBOÄrztInnen (in Sachsen § 15 BO der SLÄK) bestanden hat bzw. besteht (z.B. bei anonymen Lehrevaluationen/ Fragebogenstudien).

Voraussetzungen für ein Beratungsverfahren?

Wir weisen in diesem Zusammenhang in aller Deutlichkeit darauf hin, dass es in der Verantwortung der ärztlichen ForscherInnen selbst liegt, vor Durchführung eines Projekts zu prüfen, inwiefern eine Beratungspflicht durch die zuständige Ethik-Kommission besteht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich grundsätzlich eine Kontaktaufnahme zur Geschäftsstelle der Ethik-Kommission.

Eine Beratungspflicht ist in der Regel genau dann gegeben, wenn

  • im Rahmen der Durchführung des Projekts ein Eingriff in die physische und/oder psychische Integrität einer Person erfolgen soll.
  • personenbezogene resp. personenbeziehbare (also auch pseudonymisierte) Daten verarbeitet werden, bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Identifikation der TeilnehmerInnen möglich ist, d.h. auch dann, wenn die Daten an der Quelle personenbezogen/personenbeziehbar vorliegen.
  • DNA-tragendes Biomaterial verarbeitet wird (gilt weithin nicht als anonymisierbar).

Aber auch andere forschende Berufsgruppen sind grundsätzlich dazu angehalten, sich mit ihren Projekten von einer unabhängigen Ethik-Kommission beraten zu lassen. Aus diesem Grund kann die Ethik-Kommission nicht allein auf Basis kammergesetzlicher Bestimmungen aktiv werden, sondern auch gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung der EK.

Das heißt konkret: Mitglieder der Universität Leipzig können sich jederzeit auch aus anderen Gründen als einer kammergesetzlich bestimmten Beratungspflicht durch die Ethik-Kommission berufsrechtlich beraten lassen. Sofern diese Beratung nicht durch eine nach Landesrecht gebildete Ethik-Kommission erfolgen muss, kann diese unabhängige Beratung auch durch den Ethik-Beirat der Universität Leipzig erfolgen.

Voraussetzungen für einen Waiver?
1) Werden im Rahmen des Forschungsvorhabens Daten anonym erhoben und ist ein nachträglicher Personenbezug weitestgehend ausschließbar, sollten ärztliche ForscherInnen selbst nachfragende Journale oder Gutachter auf den § 15 der MusterBOÄrztInnen hinweisen.

2) Um die Anonymität auch glaubhaft bescheinigen zu können, kann bei Bedarf jederzeit der zuständige Datenschutzbeauftragte konsultiert werden. Grundsätzlich sollte bei Unsicherheiten hiervon bereits in der Planungsphase der Datenerhebung Gebraucht gemacht werden.

3) Sollte weder Schritt 1 noch Schritt 2 zum gewünschten Ergebnis führen, kann die zuständige Ethik-Kommission um einen Waiver ersucht werden. Hierzu sind eine kurze Projektzusammenfassung und eine schriftliche eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass die relevanten Daten anonym erhoben worden sind und die Datensätze keinesfalls zu einer Re-Identifikation der anonymen TeilnehmerInnen genutzt werden. Es erfolgt dann seitens der Ethik-Kommission ausdrücklich keine Prüfung nach dem Maßstab einer berufsrechtlichen und ethischen Beratung.

4) Sollte auch ein solcher Waiver weiterhin nicht zur Klärung beitragen können, besteht jederzeit die Möglichkeit zu einer Prüfung des Forschungsvorhabens nach dem Maßstab einer berufsrechtlichen und ethischen Beratung nach § 1 Abs. 5 der Satzung.

Die Ethik-Kommissione weist aber in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der Grundsatz einer Beratung vor Durchführung des Forschungsvorhabens unabdingbar gilt. Wenn sich im Rahmen des oben genannten Verfahrens herausstellt, dass eine spezialgesetzliche oder kammergesetzliche Prüfung des Projekts vor Durchführung erforderlich war, wird die Ethik-Kommission nach Durchführung des Forschungsvorhabens weder ein entsprechendes Votum noch einen Waiver ausstellen.

Regulatorische Einordnung

Welches Verfahren ist das richtige?

Insbesondere für Forschungsprojekten unter Anwendung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten ist es essentiell, die vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen und Verfahrenswege einzuhalten. So macht es einen nicht unerheblichen organisatorischen, infrastrukturellen und somit auch finanziellen Unterschied, ob ein Forschungsvorhaben regulatorische als spezialgesetzlich geregelte Klinische Prüfung – etwa nach Arzeinmittelgesetz oder Medizinproduktedurchführungsgesetz – eingestuft werden muss, wofür es in der Regel einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde und einer zustimmenden Bewertung einer Ethik-Kommission bedarf, oder ob „lediglich" das Verfahren einer berufsrechtlichen und ethischen Beratung durch die zuständige Ethik-Kommission erforderlich ist.

Mitunter entspricht diese Entscheidung einer Gradwanderung, bei der sowohl die Ethik-Kommissionen, wie auch landesbehördliche Stellen (hier etwa im Bereich Arzneimittelgesetz Referat 26 der Landesdirektion Sachsen oder im Bereich Medizinproduktedurchführungsgesetz Referat 53 der Landesdirektion Sachsen) aber auch die Bundesoberbehörden (Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder Paul-Ehrlich-Insitut) beratend zur Seite stehen.

Bei Unsicherheiten ist eine Konsultation der oben genannten Stellen daher möglichst vor einer Antragstellung dringend anzuraten. Sollten im Rahmen von Bewertungsverfahren bei der Ethik-Kommission Zweifel an der vom Antragseller gewählten Verfahrensart gemäß der regulatorischen Einordnung entstehen, liegen in den zur Anwendung kommenden spezialgesetzlichen Regelungen Rechtsmittel vor, eine solche Einstufung und ein ggf. daraus abzuleitendes Genehmigungserfordernis durch die zuständige Bundesoberbehörde vornehmen zu lassen.

Weitere FAQs zum Thema:

  • Ist meine Studie eine Klinische Prüfung nach CTR/AMG?
  • Welches Verfahren nach MDR/MPDG ist das richtige?
  • Welches Verfahren nach IVDR ist das richtige?
  • Ist diese Software ein Medizinprodukt?

Arzneimittelgesetz

Ist meine Studie eine Klinische Prüfung nach CTR/AMG?

In § 4 Abs. 23 AMG definiert der deutsche Gesetzgeber, was unter einer Klinischen Prüfung bzw. nichtinterventionellen Studie zu verstehen ist:

  • Klinische Prüfung von Arzneimitteln (u.U. also auch Nahrungsergänzungsmittel): Jede Untersuchung am Menschen zum
    • wissenschaftlichen Nachweis von klinischen oder pharmakologischen Wirkungen
    • Feststellung von Nebenwirkungen
    • Untersuchung von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel oder Ausscheidung
    • Ziel: Evidenz zur Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel
  • Nichtinterventionelle Prüfung von Arzneimitteln (Beobachtungsstudien):
    • Erkenntnisse aus der (regulären) Behandlung von Personen
    • Analyse anhand epidemiologischer Methoden
    • Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung (!) erfolgen allein gemäß ärztlicher Therapiefreiheit, also nicht einem vorab festgelegten Prüfplan
    • Anwendung der Arzneimittel erfolgt ausschließlich gemäß Zulassung
    • Beachtung der Anzeigepflicht gemäß § 67 Abs. 6 AMG

Eine überaus hilfreiche Beschreibung der relevanten Entscheidungsparameter finden Sie in einer gemeinsamen Empfehlung der BfArM und des PEI.

Die regulatorische Einordnung ist höchstrelevant für das erforderliche Antragsverfahren und sollte entsprechend vor Antragstellung reflektiert werden. Unterstützung hierbei erhalten Sie seitens der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission, grundsätzlich aber auch durch die zuständige Landesbehörde, hier Referat 26 der Landesdirektion Sachsen.

Im Zweifelsfall (meist im Rahmen von Anträgen nach Berufsordnung) muss eine rechtsverbindliche regulatorische Einordnung durch die zuständige Landebehörde erfolgen, welche ihrerseits auch die Rechtsmittel (siehe § 21 Abs. 4 AMG) besitzt, in dieser Sache die zuständige Bundesoberbehörde hinzuzuziehen.

Die Ethik-Kommission behält sich in solchen Fällen vor, entweder den verantwortlichen Antragsteller selbst um eine solche Einstufung zu bitten oder veranlasst diese im Rahmen des Bewertungsverfahrens selbst.

Medizinproduktedurchführungsgesetz

Welches Verfahren nach MDR/MPDG ist das richtige?

Zunehmend komplex gestaltet sich die Sachlage in Bereich der Medizinprodukteentwicklung, wobei der europäische Gesetzgeber systematischen zwischen 3 Studienzwecken unterscheidet:

  1. zur Feststellung der Konformität (Klinische Prüfungen)
  2. zur weiteren Bewertung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) und
  3. zu rein wissenschaftlichen Fragestellungen (Sonstige Klinische Prüfungen).

Damit gehen diverse und grundsätzliche gestiegene Anforderungen an die Validität entsprechend generierter Daten und die damit im Zusammenhang stehenden regulatorischen Verfahren einher.

Eine Entscheidungshilfe finden Sie hier​.

Eine regulatorische Einordnung muss durch den Sponsor und/oder die zuständige Behörde vorgenommen werden. Beide Instanzen sind gemäß § 6 Abs. 3 MPDG antragsberechtigt, die zuständige Bundesoberbehörde zur Klärung der Genehmigungspflicht hinzuzuziehen. Neben den zuständigen Landesbehörden (hier Referat 53 der Landesdirektion Sachsen) gilt dies für die Ethik-Kommissionen entsprechend.

Die Ethik-Kommission behält sich im Zweifelsfall vor, diesen Antrag selbst zu stellen oder solches vom Sponsor resp. dem verantwortlichen Forschenden zu verlangen.

Besonders zu beachten bei Sonstigen Klinischen Prüfungen nach Art. 82 MDR:

Ausdrücklich ist im Bereich der Sonstigen Klinischen Prüfungen die ergänzende Legaldefinition in § 3 Nr. 4 MPDG und die damit einhergehende Entkopplung solcher Studien von „gegenwärtigen und künftigen Herstellern" zu beachten.

Zudem sieht der nationale Gesetzgeber in Abschnitt 1 MPDG unter anderem das Vorhandensein eines Sponsors für solche Studien wie auch den Abschluss einer adäquaten Probandenversicherung vor.

Bei Sonstigen Klinischen Prüfungen mit studienbedingt zusätzlichen belastenden oder invasiven Maßnahmen oder bei einer Anwendung außerhalb der von der CE-Kennzeichnung umfassten Zweckbestimmung oder bei Anwendung von Medizinprodukten, welche kein CE-Kennzeichen tragen (z.B. Eigenherstellungen) muss eine Beantragung über das DMIDS erfolgen.

Besonders zu beachten bei PMCFs:

Art. 74 MDR regelt lediglich solche Klinischen Nachbeobachtungen nach dem Inverkehrbringen, welche entweder außerhalb der von der CE-Kennzeichnung umfassten Zweckbestimmung angewendet werden (z.B. Indikationserweiterungen) oder solche, bei denen studienbedingt zusätzlichen belastenden oder invasiven Maßnahmen durchgeführt werden.

Die Beantragung der hierfür erforderlichen Verfahren muss über das DMIDS erfolgen.

Für Klinischen Nachbeobachtungen nach dem Inverkehrbringen im Rahmen der Zweckbestimmung und ohne studienbedingt zusätzlichen belastenden oder invasiven Maßnahmen erfolgt eine Berufsrechtliche und ethische Beratung nach § 15 MusterBOÄrzt*innen.

Eine Beantragung solcher Studien sollte grundsätzlich durch den Hersteller selbst bei der für die teilnehmenden Ärzt*innen zuständigen Ethik-Kommission im regulären Verfahren erfolgen​.

Protokollverletzung

Wie verfahre ich bei Feststellung einer Protokollverletzung?

Die Ethik-Kommission bittet, jede Art einer wesentlichen Protokollabweichung, die unbeabsichtigt während der Durchführung einer Studie an einem Prüfzentrum im Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommission (bei Federführung Deutschland, bei Beteiligung Forschungseinrichtungen der Universität Leipzig) aufgetreten ist und zugleich a) eine erhebliche Minderung der Datenqualität darstellt und/oder b) Rechte, Sicherheit und Gesundheit des eingeschlossenen Patienten negativ beeinflusst, zeitnah nach Bekanntwerden der Protokollabweichung zu melden. 

Hierunter fallen ausdrücklich auch Verletzungen beim Datenschutz.

Sofern vorhanden erfolgt die Meldung über den Sponsor der Studie – andernfalls über den studienverantwortlichen Arzt.

Folgende Informationen sind der Kommission mitzuteilen (Siehe dazu auch weiterführend ICH-GCP E3):

  • Welcher Art war die Protokollverletzung?
  • Wann ist die Protokollverletzung aufgetreten?
  • Wer war betroffen?
  • Was wurde/wird unternommen, um einerseits den entstandenen Schaden zu begrenzen bzw. wiederholte Abweichungen gleicher Art in Zukunft zu vermeiden?

Die Kommission behält sich, je nach Art und Umfang weitere Rückfragen vor.

Wir bitten um Einreichung der Meldung der Protokollverletzung via E-Mail an MB-EDM.EK@medizin.uni-leipzig.deSofern es sich um eine Klinische Prüfung nach MPG bzw. MDR/MPDG handelt, sollte die Einreichung über das DMIDS erfolgen.

Retrospektive Studien

Unter welchen Voraussetzungen ist das noch eine retrospektive Studie?

Privilegierung der Eigenforschung in Sachsen

In § 34 Abs. 1 SächsKHG privilegiert der Gesetzgeber eine Eigenforschung von Ärzt*innen an Daten, welche im Behandlungskontext ihrer je eigenen Gesundheitseinrichtung erhoben worden sind.

Dabei ist im Blick zu behalten, dass bei einer solchen Verwendung der gespeicherten Daten ein so genannter Zweckwechsel vorliegt, das heißt die Daten werden nicht mehr (allein) zum Zweck der Krankenversorgung verarbeitet, sondern nun (auch) zum Zweck der Forschung.

Konkret heißt das, dass für eine solche Verwendung dieser besonders schützenswerten und grundsätzlich unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden personenbezogenen Gesundheitsdaten aus der Versorgung eine Rechtsgrundlage für den oben genannten Zweckwechsel besteht.

Frei von Limitationen ist diese Privilegierung jedoch ausdrücklich nicht: Sie besteht nur, sofern a) die Daten bereits gespeichert sind (also in der Vergangenheit erhoben wurden) und b) keine Weitergabe an Dritte außerhalb der in Abs. 1 erwähnten Einrichtungen erfolgt, solange diese Daten als personenbeziehbar (also auch in pseudonymisierter Form gemäß Art. 4 Abs. 5. DSGVO) gelten. Andernfalls gilt grundsätzlich das Primat der informierten Einwilligung, auf welche – unabhängig des retrospektiven oder prospektiven Charakters der Studie – nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann (siehe Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO; § 27 BDSG; § 34 Abs. 3 SächsKHG).

Weitergabe retrospektiv erhobener Datensätze an Dritte

In § 34 Abs. 2 SächsKHG verlangt der sächsische Gesetzgeber bei einer Ausleitung personenbeziehbarer Daten an Dritte grundsätzlich eine Einwilligung der betroffenen Person, formuliert in Absatz 3 jedoch zwei Ausnahmen hiervon, sofern keine anderen Möglichkeiten zur Durchführung des Forschungsvorhabens bestehen:

  1. eine Abwägung möglicher Interessen der Allgemeinheit gegen die Geheimhaltungsinteressen der Einzelperson
  2. die Unzumutbarkeit für das Einholen der Einwilligung, sofern schutzwürdige Belange der betroffenen Personen (Einzelfallentscheidung!) nicht beeinträchtigt werden.

Sofern also auf eine Einwilligung verzichtet werden soll/muss, ist der Ethik-Kommission gegenüber eine solche Abwägung im Rahmen des Antrags argumentativ mitzuteilen.

Entsprechend sind auch bei potentiellen Kooperationspartner*innen im Rahmen solcher Analysen gegebenenfalls abweichende Landesrechtliche Bestimmungen zu prüfen, welche eine erforderliche Datenausleitung an Dritte regeln.

Es kann auch im Rahmen einer Konsultation des zuständigen Datenschutzbeauftragten geprüft werden, inwiefern der erforderliche Datensatz vor Ausleitung anonymisiert werden kann. 

Retrospektiv vs. Prospektiv

Es sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass sofern also der Behandlungszeitraum von Patient*innen der relevanten Population und damit der Erfassungszeitraum für die unter anderem auch studienrelevanten Daten in der Zukunft resp. zeitlich nach Initiierung der Studie liegt kein retrospektives, sondern ein prospektives Design vorliegt, infolge dessen auch der Antrag bei der Ethik-Kommission entsprechend gestellt werden muss.

Dies gilt insbesondere auch in Konstellationen, bei denen zu den vorhandenen „historischen" Datensets vergangener Behandlungen/Visiten zusätzlich neue Daten erhoben werden sollen – etwa im Rahmen weiterer gegebenenfalls rein studienbedingter Visiten oder zum Beispiel Fragebogen-Assessments, aber auch bei studienbedingten Datenerfassungen von externen Stellen (Stichwort: Schweigepflichtsentbindung mit-/weiterbehandelnder Ärzt*innen).

Auch wenn es sich dann lediglich um eine Weiterverarbeitung der Routine-Daten zu Forschungszwecken handelt: Ist der Forschungszweck zum Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt, wird eine Informierte Einwilligung eingeholt werden müssen, sofern nicht oben erwähnte Ausnahmetatbestände geltend gemacht werden können. Unabhängig rechtlicher Maßgaben ist dies nicht zuletzt auch in ethischen Erwägungen wie Transparenz der Zwecke, Vertraulichkeit der Informationen und Achtung der Autonomie der Patient*innen begründet.

Prospektive Studien

Ab wann gilt meine Studie als prospektiv?

Sofern der Behandlungszeitraum von Patient*innen der relevanten Population und damit der Erfassungszeitraum für die u.a. auch studienrelevanten Daten in der Zukunft resp. zeitlich nach Initiierung der Studie liegt, handelt es sich um kein retrospektives, sondern ein prospektives Design, infolge dessen auch der Antrag bei der Ethik-Kommission gestellt werden muss.

Dies gilt insbesondere auch in Konstellationen, bei denen zu den vorhandenen „historischen" Datensets vergangener Behandlungen/Visiten zusätzlich neue Daten erhoben werden sollen – etwa im Rahmen weiterer gegebenenfalls rein studienbedingter Visiten oder zum Beispiel Fragebogen-Assessments, aber auch bei studienbedingten Datenerfassungen von externen Stellen (Stichwort: Schweigepflichtsentbindung mit-/weiterbehandelnder Ärzt*innen).

Auch wenn es sich dann lediglich um eine Weiterverarbeitung der Routine-Daten zu Forschungszwecken handelt: Ist der Forschungszweck zum Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt, wird eine Informierte Einwilligung eingeholt werden müssen, sofern nicht oben erwähnte Ausnahmetatbestände geltend gemacht werden können. Unabhängig rechtlicher Maßgaben ist dies nicht zuletzt auch in ethischen Erwägungen wie Transparenz der Zwecke, Vertraulichkeit der Informationen und Achtung der Autonomie der Patient*innen begründet. 

Multizentrische Einreichung

Wie beantrage ich mein multizentrisches Projekt am sinnvollsten?

In der Regel ist es bei multizentrischen Forschungsprojekten, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind (also Beratungspflicht gemäß § 15 der MusterBO), aus kammerrechtlichen und/oder gemäß universitärem Satzungsrecht erforderlich, dass diese Beratung durch die für die einzelnen Kooperationspartner*innen zuständigen Ethik-Kommission erfolgen muss.

Hierbei kann es aufgrund heterogener Landesrechtlicher Bestimmungen, variierender Bewertungsverfahren und mitunter auch abweichenden Bewertungsergebnissen zu unliebsamen Verzögerungen bei der Implementierung beziehungsweise Durchführung dieser Forschungsprojekte kommen.

Aus diesem Grund empfiehlt die Ethik-Kommission ausdrücklich zu prüfen, inwiefern für solche Projekte ein Koordiniertes Bewertungsverfahren sinnvoll ist, an denen sich die Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig grundsätzlich beteiligt.

Wie verfahre ich bei Feststellung einer Protokollverletzung?

Die Ethik-Kommission bittet, jede Art einer wesentlichen Protokollabweichung, die unbeabsichtigt während der Durchführung einer Studie an einem Prüfzentrum im Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommission (bei Federführung Deutschland, bei Beteiligung Forschungseinrichtungen der Universität Leipzig) aufgetreten ist und zugleich a) eine erhebliche Minderung der Datenqualität darstellt und/oder b) Rechte, Sicherheit und Gesundheit des eingeschlossenen Patienten negativ beeinflusst, zeitnah nach Bekanntwerden der Protokollabweichung zu melden. Sofern vorhanden erfolgt die Meldung über den Sponsor der Studie – andernfalls über den studienverantwortlichen Arzt.


Folgende Informationen sind der Kommission mitzuteilen (Siehe dazu auch weiterführend ICH-GCP E3 ):

  • Welcher Art war die Protokollverletzung?
  • Wann ist die Protokollverletzung aufgetreten?
  • Wer war betroffen?
  • Was wurde/wird unternommen, um einerseits den entstandenen Schaden zu begrenzen bzw. wiederholte Abweichungen gleicher Art in Zukunft zu vermeiden?

Die Kommission behält sich, je nach Art und Umfang weitere Rückfragen vor.

Wir bitten um  Einreichung der Meldung der Protokollverletzung via E-Mail an MB-EDM.EK@medizin.uni-leipzig.de. Sofern es sich um eine Klinische Prüfung nach MPG bzw. MDR/MPDG handelt, sollte die Einreichung über das DMIDS.

Muss ich meine Studie registrieren lassen?

Regulatorischer Grundsatz:

Die Registrierung von Studien an Menschen ist Gegenstand der Deklaration von Helsinki und damit gemäß § 15 Abs. 3 MBO-Ä berufsrechtlich und kammergesetzlich geboten. Eine Registrierung von Forschungsprojekten in einem geeigneten nationalen (z.B. DRKS) oder internationalen Register (z.B. NCT) wird deshalb ausdrücklich empfohlen.

Nicht abschließende Liste zentraler Argumente (die Reihenfolge ist nicht Ausdruck der Gewichtung):

  • Gewährleistung eines möglichst vollständigen Überblicks zu allen abgeschlossenen und laufenden Studien
  • Hinreichende Recherchemöglichkeiten zur Planung/Modifikation eigener Projekte bzw. Wahl von potentiellen Kooperationspartner*innen
  • Populationsbezogene Minimierung von somatischen und auch informationellen Risiken durch Vermeidung von Doppelforschung
  • Schonung eigener personeller und Finanzieller Ressourcen durch Vermeidung von Doppelforschung
  • Information und Transparenz für die Öffentlichkeit, mit dem positiven Nebeneffekt einer Rekrutierungshilfe
  • Steigerung von Qualität und Power klinischer Forschung
  • Unterstützung regulatorischer Kontrollinstanzen

Software als Medizinprodukt

Ist diese Software ein Medizinprodukt?

Der Einsatz von Software im engeren oder weiteren Rahmen der Behandlung von Patient*innen macht nicht selten die Anwendung der Medical Device Regulation MDR erforderlich. Dabei ist das entscheidende Kriterium bei der regulatorischen Einordnung solcher Produkte die medizinische Zweckbestimmung im Sinne des Art. 2 Nr. 1 MDR, mit der dieses zum Einsatz kommen soll. Wobei hinsichtlich der Risiko-Klassifizierung zu beachten ist, dass jede als Medizinprodukt eingestufte Software immer ein Aktives Medizinprodukt darstellt (siehe Art. 2 Nr. 4 MDR und im Weiteren die Klassifizierungsregel 11 in Anhang VIII der MDR).

Das heißt die in der Diagnostik angewendete künstliche Intelligenz (K)I, welche behandelnde Ärzt*innen bei der Therapie-Entscheidung unterstützt, stellt mitunter ebenso ein Medizinprodukt dar, wie die auf dem private Smartphone installierte Nachsorge-App, welche Patient*innen auf Basis von Daten etwa aus Fragebögen oder kompatibler Wearables therapiedienliche Empfehlungen etwa zu physiotherapeutischen Übungen, Arzneimitteldosierungen oder sogar unmittelbare Warnungen beziehungsweise Verhaltensdirektiven mitteilt.

Dennoch ist nicht jede Fitness- oder Wellness-App vice versa ein Medizinprodukt, aber auch nicht jede Versicherung eines Herstellers in der Produktbeschreibung, dass es sich um kein Medizinprodukt handle, zutreffend.

Unten finden Sie einen Entscheidungspfad gemäß der MDCG 2019-11, welcher bei der regulatorischen Einstufung der jeweiligen Anwendung behilflich ist. 


Hinsichtlich der regulatorischen Einordnung gilt das gleiche Verfahren wie bei „normalen" Medizinprodukten: Diese muss durch den Hersteller/Sponsor und/oder die zuständige Behörde vorgenommen werden. Beide Instanzen sind gemäß § 6 Abs. 3 MPDG antragsberechtigt, die zuständige Bundesoberbehörde zur Klärung der Genehmigungspflicht hinzuzuziehen. Neben den zuständigen Landesbehörden (hier Referat 53 der Landesdirektion Sachsen) gilt dies also für die Ethik-Kommissionen entsprechend.

Die Ethik-Kommission behält sich im Zweifelsfall vor, diesen Antrag selbst zu stellen oder solches vom Sponsor resp. dem verantwortlichen Forschenden zu verlangen.

Einschlägige ISO-Normen für die Anwendung von Medizinprodukte-Software

Unabhängig des Entwicklungsstadiums einer Software, welche als Medizinprodukt zum Einsatz kommen soll, sollten bereits in frühen Stadien der Produktentwicklung insbesondere die untenstehenden Normen Berücksichtigung finden.

Die Anwendung dieser Normen auch in sehr frühen Stadien – etwa im Rahmen von Machbarkeits-/Pilotstudien an Patient*innen ist nicht zuletzt etwa in der somatischen und informationellen Sicherheit der einzuschließenden Personen selbst begründet, sondern auch in der effizienten Entwicklung solcher Produkte auf dem Weg zur Marktzulassung und ggf. auch zur Aufnahme in die Leistungskataloge von Krankenversicherungen als Digitale Gesundheitsanwendung – nicht zuletzt auch, um Doppelforschung und -belastung durch, aus Sicht von notified bodies invalide und damit für Zulassungsverfahren unbrauchbare Datenerhebungen und Entwicklungsprozesse, zu vermeiden.

Auch Machbarkeitsstudien außerhalb eines festgelegten MPSW-Entwicklungsplanes müssen sich im Rahmen einer Nutzen-Risiko-Abwägungen durch den Hersteller ethisch rechtfertigen lassen. Die Generierung valider Daten im Setting validierter Systeme stellt hierbei einen nicht unerheblichen Faktor dar, auch wenn die Einhaltung einzelner Normen in Frühstadien der Entwicklung gesetzlich nicht gefordert ist.

  • DIN EN ISO 13485 (Anforderungen an prozessorientierte Qualitätsmanagementsysteme eines Herstellers)
  • DIN EN 62304 (Mindestanforderungen an Software-Lebenszyklus-Prozesse)
  • DIN EN 62366 (Anforderungen an Gebrauchstauglichkeit/Usability)
  • IEC 82304 (Norm zu standalone MPSW, noch nicht harmonisiert)
  • ISO/IEC 27000-Normenreihe
  • BSI-Standard 200-2

Medizinprodukte-Software als In-vitro-Diagnostik-Software

Soll eine Software, die als Medizinprodukt eingestuft wird, im Bereich der In-Vitro Diagnostik resp. im Rahmen einer Leistungsbewertungsstudie nach Art. 66 IVDR eingesetzt werden, ist in der Konsequenz zu entscheiden, ob die Medical Device Regulation oder die ab Mai 2022 gültige In-vitro-Diagnostics Regulation zur Anwendung kommen muss. 


 

Kann ich Studienteilnehmer ohne Weiteres rekontaktieren?

Eine Weiterverwendung von Kontaktinformationen von in der Vergangenheit behandelten und/oder in andere Studien eingeschlossenen Patient*innen zu studienbedingten Rekrutierungs- oder Nachverfolgungszwecken kann i.S.d. Erwägungsgrundes 50 Satz 4 der DSGVO als durchaus vereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung (Versorgung/Forschung an Krankheitsentität) angesehen werden.

Unabhängig davon ist dem Einholen einer Einwilligung als Rechtsgrundlage für einen solchen Re-Kontakt an anderer Stelle jedoch grundsätzlich der Vorzug zu geben ist. Eine Verwendung der Kontaktinformationen ohne diese Rechtsgrundlage erfolgt damit im Ermessen und der Verantwortung der Studienleitung.

Kann mir eine Gebührenerhebung erlassen werden?

Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Ethik-Kommission kann eine Gebührenerhebung entfallen oder ein erniedrigter Gebührensatz erhoben werden, sofern es sich um einen Antrag aus Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Universität Leipzig zu Studien handelt, die mit Haushaltsmitteln, mit Drittmitteln öffentlicher Fördergeber oder mit Drittmitteln steuerlich als gemeinnützig anerkannter Institutionen finanziert werden, welche nicht einem Dritten auferlegt werden können.

Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Reduktion oder Erlass der Gebührenerhebung. Die Möglichkeit hinsichtlich einer Reduktion oder eines Erlasses von Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags abzuwägen dient dem Zweck, im konkreten Fall unzumutbare Härten für den Antragsteller zu vermeiden.

Sollte ein vollständiger Erlass der Gebühren angestrebt werden, muss eine Begründung beigebracht werden, inwiefern der ggf. auch die Erstattung eines reduzierten Gebührensatzes gemäß der Gebührenordnung der Ethik-Kommission eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde.

Mustertexte

Wo finde ich gute Mustertexte für mein Projekt?

Eine zutreffende, verständliche und transparente Information gegenüber den potentiell an einer Studie teilnehmenden Personen ist eines der wesentlichen Prüfkriterien im Rahmen der durch die Ethik-Kommission durchgeführten Bewertungsverfahren.

Tatsächlich sind Mängel in den entsprechenden Dokumenten einer der häufigeren Kritikpunkte und ziehen mitunter aufwändige Korrekturen und Änderungen nach sich.

Dabei sind nicht allein Aspekte der Darstellung des Studienablaufs bzw. der damit einhergehenden Risiken und des anzunehmenden Nutzens eine häufige Fehlerquelle, sondern auch die Mitteilung aller datenschutzrechtlichen Aspekte inklusive informationeller Risiken und gegebenenfalls auch Mängel in der Sicherstellung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Durchführung der Studien in allen erforderlichen Aspekten.

Zudem ist es auch ein genuines Anliegen der Ethik-Kommissionen, dass die Aufklärungstexte trotz ihrer komplexen Thematiken einfach und damit verständlich formuliert werden. Mustertexte werden immer auch im Kreis einschlägiger Expertengremien entwickelt, sofern erforderlich mit weiteren behördlichen Stellen abgestimmt, im Rahmen der Mitgliederversammlung des AKEK beschlossen und enthalten somit auch eine gemeinhin anerkannte Struktur mit ebenso anerkannten Formulierungen.

So können für alle spezialgesetzlich geregelten und sonstigen Bereiche aktuelle ICFs, frei zugänglich und zur je eigenen Verwendung, Orientierung und Anpassung auf das eigene Projekt, gefunden werden.

Ein sehr gut funktionierendes Programm zur Erstellung eigener adäquater Studien-ICFs bietet die Ethik-Kommission der TU München in Form von eTIC (electronic Tool for Informed Consent documents) an.

Stephanstraße 9A.1, EG
04103 Leipzig
Telefon:
0341 - 97 15490
Fax:
0341 - 97 15499
Map