Einreichung von Studienunterlagen für alle nicht-AMG und nicht-MPG Studien

​Für die folgenden Studienvorhaben ist vom Gesetzgeber die Einholung Stellungnahme unabhängigen Ethikkommission vorgesehen:

Laut § 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer muss sich der Arzt "vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät im Freistaat Sachsen gebildeten Ethikkommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe."

Laut StrlSchV muss zum forschungsbedingten Einsatz radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung bzw. Röntgenstrahlung am Menschen eine Genehmigung der Bundesamtes für Strahlenschutz eingeholt werden. Entsprechend der §§ 24 StrlSchV bzw. 28b RöV ist dazu auch die Stellungnahme einer registrierten Ethik-Kommission einzuholen. Die Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig besitzt eine dementsprechende Registrierung beim Bundesamt für Strahlenschutz.

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