Sie sind hier: Skip Navigation LinksEthik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Waiver

​Mit zunehmender Häufigkeit werden ForscherInnen im Rahmen der Publikation von Forschungsergebnissen von wissenschaftlichen Journalen auch dann um eine zustimmende Bewertung durch eine Ethik-Kommission gebeten, wenn keine berufsrechtliche und ethische Beratungspflicht gemäß § 15 MusterBOÄrztInnen (in Sachsen § 15 BO der SLÄK) vor Durchführung des Forschungsvorhabens bestanden hat (etwa bei anonymen Lehrevaluationen/ Fragebogenstudien).

Wir weisen in diesem Zusammenhang in aller Deutlichkeit darauf hin, dass es in der Verantwortung der ForscherInnen selbst liegt, vor Durchführung eines Projekts zu prüfen, inwiefern eine Beratungspflicht durch die zuständige Ethik-Kommission besteht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich grundsätzlich eine Kontaktaufnahme zur Geschäftsstelle der Ethik-Kommission.

Eine Beratungspflicht ist in der Regel genau dann gegeben, wenn im Rahmen der Durchführung des Projekts

  1. ein Eingriff in die physische und/oder psychische Integrität einer Person erfolgen soll
  2. personenbezogene resp. personenbeziehbare (also auch pseudonymisierte) Daten verarbeitet werden, bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Identifikation der TeilnehmerInnen möglich ist, d.h. auch dann, wenn die Daten an der Quelle personenbezogen/personenbeziehbar vorliegen
  3. DNA-tragendes Biomaterial verarbeitet wird (gilt weithin nicht als anonymisierbar).


Sofern in diesem Zusammenhang Unsicherheiten vor allem bezüglich der Personenbeziehbarkeit (etwa bei Umfragen) bestehen, kann jederzeit der zuständige Datenschutzbeauftragte konsultiert werden, um auf diesem Wege sicherzustellen, dass eine Anonymität der TeilnehmerInnen jederzeit gewährleistet werden kann, sofern sich diese mit dem Zweck des Forschungsvorhabens vereinbaren lässt.

Unabhängig dieses Planungserfordernis werden publizierende ForscherInnen dazu angehalten, nachfragende Journale auf den § 15 der MusterBOÄrztInnen hinzuweisen, wenn Ergebnisse aus vollständig anonymen Datenerhebungen veröffentlicht werden sollen.

In keinem Fall kann eine berufsrechtliche und ethische Beratung nach Durchführung eines Forschungsvorhabens angeboten werden. Sofern bereits vorliegende personenbezogene/personenbeziehbare Daten und/oder vorhandenes Biomaterial wissenschaftlich ausgewertet werden sollen, muss geprüft werden, inwiefern eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung dieser Entitäten zu wissenschaftlichen Zwecken besteht. Eine berufsrechtliche und ethische Beratung solcher „retrospektiven" Projekte durch die zuständige Ethik-Kommission ist hierbei grundsätzlich vor Durchführung möglich.

Eine vollständige Prüfung einer Beratungspflicht seitens der Ethik-Kommission und die Ausstellung eines entsprechenden Waivers im gegebenen Fall erfolgt ausschließlich dann, wenn ein Journal auf eine fallbezogene schriftliche Mitteilung seitens der zuständigen Ethik-Kommission auch dann noch besteht, wenn dieses bereits durch die verantwortlichen ForscherInnen auf die ggf. nicht bestehende Beratungspflicht nach § 15 MusterBOÄrztInnen hingewiesen wurden.

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