Seit April 2007 haben Patienten einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Anspruch und Inhalt sind im Sozialgesetzbuch V, §37b geregelt:
"Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung."
Kriterien einer aufwändigen Versorgung können zum Beispiel Symptome wie ausgeprägte Schmerzen, Luftnot, Übelkeit und Erbrechen, Angst oder auch große Wunden sein. Auch herausfordernde Koordinationsaufgaben zur Versorgung der Patienten in der Häuslichkeit ermöglichen das Hinzuziehen eines SAPV-Teams.
Anspruch haben nicht nur Patienten mit einem Krebs als Grunderkrankungen, sondern ebenso Patienten mit weit fortgeschrittener Erkrankung der Organsysteme: des Herzens (Herzmuskelschwäche, Klappenerkrankungen,…), der Lunge (COPD,…), der Nieren, der Leber oder des Nervensystems (Amyotrophe Lateralsklerose, Multiple Sklerose, Demenzerkrankungen).
Voraussetzung ist die im Vordergrund stehende palliative Zielrichtung der Behandlung. Die Anbindung ans SAPV ist auch unter antitumoralen Therapien wie Chemotherapien, Bestrahlungen oder operativen Eingriffen möglich, die unter dem Ziel der Symptomlinderung erfolgen.