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Hintergrundmaterial

Im Folgenden finden Sie gleichstellungsrelevante Gesetzestexte.

Der gesetzliche Auftrag für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten der Universitätsmedizin ergibt sich aus dem Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG,) und dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG .

Grundgesetz

​Artikel 3, Absatz 2

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

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Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)

(Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122) geändert worden ist) ​
§ 5, Absatz 3

"Die Hochschulen wirken auf die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen ihrer Entscheidungen hin."

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Hochschulrahmengesetz (HRG)

​In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)
§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern

"Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht."

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Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG

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Tipp

Das Center of Excellence Women and Science (CEWS) und GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V. bieten unter www.gesis.org eine Datenbank zum Gleichstellungsrecht an Hochschulen an.
 

 

Gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen

​Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die sogenannte "Frauenquote" wurde am 1.05.2015 gesetzlich verankert. Hier die zusammengefasste Information und der Gesetzestext.

Mutterschutzgesetz

​Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Während der Schwangerschaft und darüber hinaus haben (werdende) Mütter Anspruch auf besonderen Schutz und Fürsorge.

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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

​Um sich nach der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs intensiv um sein Kind kümmern zu können, haben Eltern Anspruch auf eine unbezahlte Freistellungszeit, die beim Arbeitgeber beantragt werden muss. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden und orientiert sich am Einkommen vor der Geburt.

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Teilzeitgesetz

​Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitgesetz)

Das Teilzeitgesetz räumt Arbeitnehmern das Recht eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beim Arbeitgeber zu fordern, die der aber aus betrieblichen Gründen ablehnen kann.

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Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

​Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

In Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes ist o. g. Gesetz am 1.01.2015 in Kraft getreten.

Nähere Informationen  

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04103 Leipzig
Telefon:
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Fax:
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