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Informationen für meldepflichtige Einrichtungen und Ärzte

​​​​​​Der Sächsische Landtag hat am 25.04.2018 das Sächsische Krebsregistergesetz beschlossen. (Link zum ​Gesetz​)

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Historie​ 

 

2013 wurde vom Deutschen Bundestag das Krebsfrüherkennungs- und -​registergesetz (KFRG) verabschiedet. (Link)

Kern des Gesetzes ist die Einführung und Umsetzung einer flächendeckenden, vollständigen und vollzähligen klinischen Krebsregistrierung durch Regionale Klinische Krebsregister.

Mit den Registern soll ein wirksames Qualitätsprüfungs- und Steuerungsinstrument für die onkologische Versorgung in Deutschland installiert werden.

In Sachsen bestehen bereits seit Mitte der 90er Jahre erfolgreiche Strukturen der klinischen Krebsregistrierung. Die vier eigenständigen, klinischen Krebsregister an ihren Standorten in Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau führen ihre Arbeit fort und stehen weiterhin als Ansprechpartner in der Region zur Verfügung. ​


Meldewesen​ 

 

Das Klinische Krebsregister Leipzig (KKRL) wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) zum 01.12.15 als KFRG-Register benannt.

Die Übermittlung der Daten erfolgt an das jeweils zuständige Behandlungsortregister (Sitz der medizinischen Einrichtung entscheidet).

Das EZG unseres Registers umfasst  den Bereich der Ortskennzahlen 147…, was etwa dem PLZ-Gebiet 04… in Sachsen entspricht, also den Krankenhäusern und Niederlassungen in Leipzig, Borna, Grimma, Oschatz, Schkeuditz, Torgau, Wurzen und Zwenkau. 

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Meld​​​epflicht 

 

Alle in Sachsen onkologisch tätigen Ärzte, Zahnärzte, Pathologen und Krankenhäuser sind zur Meldung von Diagnose, Behandlung und Verlauf von bösartigen Neubildungen inklusive ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des ZNS verpflichtet.
(Link zur Liste der laut §65c SGB V zu erfassenden Erkrankungen, die eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und eine entsprechende Meldevergütung erhalten​​​)

Meldepflichtig ist immer der Arzt, der die Erkrankung diagnostiziert, therapiert, Nachsorgeuntersuchungen anlässlich der Tumorerkrankung durchführt oder den Tod feststellt.

Handelt es sich um ein Krankenhaus/eine Klinik, obliegt  die Meldepflicht dem ärztlichen Leiter bzw. dem von ihm bestimmten Arzt.

Bei der Meldung durch Pathologen sind auch meldungsbezogene Daten zum Einsender zu übermitteln.

Grundlage der Meldungen sind der ADT/GEKID-Basisdatensatz (Link) und seine Module Brust/Darm (Link) sowie Prostata (Link)​, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 28.04.14. 

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Meldeanl​ässe

  1. Diagnose
  2. Histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose (Pathologiemeldung)
  3. Beginn und Abschluss einer systemischen Therapie
  4. Abschluss OP und Abschluss Strahlentherapie
  5. Erstes Erreichen der Tumorfreiheit (falls nicht bei OP schon R0!)
  6. Diagnose Rezidiv und/oder (neue) Metastase
  7. Therapierelevante Änderung des Erkrankungsstatus
  8. Tod des Patienten​


Melde​zeitpunkt

Nach sächsischem Krebsregistergesetz (§5 und §16 SächsKRegG) muss die Meldung innerhalb von vier Wochen ab Vorliegen eines Meldeanlasses vollständig an das zuständige klinische Krebsregister übermittelt werden. ​

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Elektron​​ische Meldung

Zunehmend sollen die Meldungen auf elektronischem Weg erfolgen. Ein Melderportal für die elektronische Meldung befindet sich im Aufbau.

Bis zur flächendeckenden Etablierung der elektronischen Meldung sind die Leistungserbringer weiterhin berechtigt, die Meldungen aller melderelevanten Daten in Schriftform an die klinischen Krebsregister zu übermitteln. ​(Link zu den Meldebögen)


 

Rechte des P​​atienten - Widerspruchsrecht gegen dauerhafte Speicherung

Der Patient kann der dauerhaften Speicherung seiner medizinischen Daten im klinischen Krebsregister schriftlich unter Angabe von Namen,  Geburtsdatum und Anschrift widersprechen.

Unbenommen davon besteht aber trotzdem Meldepflicht aller Meldeanlässe der Leistungserbringer an das Klinische Krebsregister.  Ein Widerspruch ist vom Leistungserbringer im Rahmen der Meldung dem zuständigen Krebsregister mit zu übermitteln.

Das Klinische Krebsregister hat trotz Widerspruch des Patienten die Pflicht zur Weitermeldung der epidemiologischen Daten sowie zur Abrechnung mit der Krankenkasse. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens können die medizinischen Daten im Klinischen Register gelöscht werden und es werden lediglich in einer sogenannten Widersprecherdatenbank Identitätsdaten des Patienten und das Datum der Tumordiagnose dauerhaft aufbewahrt um Doppelaufnahmen von Tumorfällen zu vermeiden und den Widerspruch des Patienten zu verwalten.

Der Patient entzieht mit seinem Widerspruch lediglich seine medizinischen Daten einer wissenschaftlichen Auswertung im Klinischen Register.​

Informationsp​flicht des Arztes

Der Patient ist durch den Leistungserbringer beim Erstauftreten einer meldepflichtigen Erkrankung über dieses Procedere zu informieren.

Die Gemeinsame Geschäftsstelle der klinischen Krebsregister erstellt Leitlinien zum Inhalt und Umfang der Informationspflicht durch die Leistungserbringer.

Pathologen und andere Ärzte ohne direkten Patientenkontakt unterliegen nicht den Informationspflichten. Sie müssen jedoch den Arzt, in dessen Auftrag sie tätig wurden, über die Meldung informieren.​


 

Auskunftsrecht

Der Patient ist auch über seinen Auskunftsanspruch, den er gegenüber dem zuständigen klinischen Krebsregister und dem behandelnden Arzt hat, hinzuweisen. Demnach hat der Patient das Recht, beim Arzt und auch direkt beim zuständigen klinischen Krebsregister Auskunft zu den über seine Person übermittelten bzw. gespeicherten Daten zu erhalten.

Dazu ist es notwendig, dass sich ein Patient zweifelsfrei beim Klinischen Krebsregister ausweist. ​


 

Meldevergütung

Für Meldungen nach dem sächsischen Krebsregistergesetz erhält der Leistungserbringer eine durch den GKV- Spitzenverband festgelegte Vergütung vom zuständigen Register, deren Höhe sich nach der Art der Meldung bemisst, §2 II Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung. (Link zur Vereinbarung​​​)

  • Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung: 18 €
  • Meldung einer therapierelevanten Änderung im Krankheitsverlauf: 8 €
  • Meldung von Therapie- und Abschlussdaten: 5 €
  • Meldung von histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befunden: 4 €

Es ist zu beachten, dass nur vollständige Meldungen (Inhalt siehe ADT/GEKID-Basisdatensatz einschl. der Module) vergütet werden können.

Ausgenommen von diesen Vergütungsregelungen ist die Meldung von nicht-melanotischen Hautkrebsformen. Diese werden nach separaten Regelungen vergütet.​


 

Registerstru​​ktur

Der Freistaat Sachsen überträgt durch öffentlich rechtliche Verträge die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung auf juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (in Leipzig auf das UKL). Die KKR sind unabhängig und eigenständig, sowohl fachlich als auch finanziell. Fachaufsicht über die Register hat das SMS.

Die 4 sächsischen Register führen mittelfristig ihre Datenbanken in einer Gemeinsamen Sächsischen Datenbank zusammen.

​​Eine Gemeinsame Geschäftsstelle der 4 sächsischen Register befindet sich im Aufbau, sie ist an der SLÄK (Sächsische Landesärztekammer) angesiedelt. Sie setzt sich zusammen aus:

  • Zentraler Koordinationsstelle
  • Gemeinsamer Auswertungsstelle
  • Wissenschaftlichem Beirat

Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in einer Rechtsverordnung geregelt sein. (Link zur Webseite der Gemeinsamen Geschäftsstelle)



 


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