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Was genau ist "Mein UKL"?
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig, Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) und den Patienten bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen.
Die Frist von 14 Kalendertagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.
(4) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung des Patienten sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis.
Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw. DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage). Soweit Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet werden, bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls (Hauptdiagnose, durchgeführte Prozeduren, Nebendiagnosen, Schweregradeinstufung, Basisfallwert etc.). Bemessungsgrundlage ist das für Deutschland jeweils aktuell gültige DRG-System nebst den dazugehörigen Abrechnungsregeln (Krankenhaus-Fallpauschalenverordnung KFPV).
1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
2) Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflegekostentarif / DRG-Entgelttarif (vgl. Anlage 4).
1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patient dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler.
2) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301 SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.
3) Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach 4 Wochen Behandlungsdauer wird eine Zwischenrechnung erstellt. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
6) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren in Höhe von
berechnet werden.
7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
1) Soweit das Krankenhaus nicht auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, angemessene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kostenübernahme-Erklärungen von Sozialleistungsträgern, sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten Krankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlungen nur von diesen verlangt werden (§ 14 Abs. 4 BPflV).
2) Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs. 7 KHEntgG).
Im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms gemäß Art. 14 Gesundheits-Strukturgesetz sind Patienten oder ihre Kostenträger verpflichtet, einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 € (gemäß Anlage 4) für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) zu zahlen. Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflegekostentarif bzw. DRG-Entgelttarif.
Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbar und können nur aus zwingenden Gründen und nur mit schriftlicher Zustimmung des verantwortlichen Arztes oder dessen Vertreter gewährt werden.
Die Beurlaubung erfolgt auf eigene Verantwortung, eine Haftung des Klinikums entfällt. Die entstehenden Kosten, insbesondere Fahrtkosten und Krankentransport müssen privat bezahlt werden, eine Erstattung durch die Krankenkasse oder durch das Krankenhaus ist nicht möglich. Während der Beurlaubung außerhalb des Krankenhauses entstehende Behandlungskosten werden vom Leistungserbringer direkt mit der mit der zuständigen Krankenkasse oder Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, soweit kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung besteht.
1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.
2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist.
3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.
1) Eine Obduktion kann vorgenommen werden, wenn
2) Von der Obduktion ist abzusehen bei Verstorbenen, die einer die Obduktion ablehnenden Gemeinschaft angehören, sofern nicht der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat.
3) Nächster Angehöriger im Sinne des Absatzes 1 sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. Hatte der Verstorbene die Entscheidung über eine Obduktion einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei einer Obduktion, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der zuständigen Behörde angeordnet ist.
5) § 12 findet insgesamt keine Anwendung auf die Spende und Entnahme von Organen zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen. Hierfür sind ausschließlich die Regelungen des Transplantationsgesetzes maßgeblich.
1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.
2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.
4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
1) Es besteht Einverständnis, dass während der Krankenhausbehandlung erhobene Daten/Bilddokumentationen zum Zwecke der kontinuierlichen Qualitätssicherung und für wissenschaftliche Auswertungen in anonymisierter Form verwendet werden können. Der Patient erklärt sein Einverständnis auch nach dem Aufenthalt im Krankenhaus bezüglich der Qualität der medizinischen Versorgung und gegebenenfalls dem weiteren Heilungsverlauf Anfragen durch das Krankenhaus entgegen zu nehmen und zu beantworten.
2) Eine Auswertung der Ergebnisse erfolgt in anonymisierter Form und unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
3) Der vollständige oder auch teilweise Widerruf des Einverständnisses nach Abs. 1 ist jederzeit schriftlich möglich.
Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten (Anlage 3).
1) In das Krankenhaus sind nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände einzubringen. Geld und Wertsachen sind Angehörigen/Begleitern nach Hause mitzugeben.
2) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten ohne Begleitung werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und auf Station in zumutbarer Weise bis zur nächstmöglichen Übergabe an Angehörige verwahrt.
3) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. In der Aufforderung wird ausdrücklich hierauf hingewiesen.
4) Sämtliche Nachlassgegenstände werden für die Dauer von einem Monat vom Krankenhaus verwahrt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Krankenhaus über die Sachen, die nicht innerhalb dieser Frist von den Angehörigen abgeholt werden, frei verfügen kann. Sollten keine Angehörigen vorhanden sein, werden sämtliche Nachlassgegenstände dem Ordnungsamt der Stadt Leipzig angeboten.
1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.
Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Leipzig zu erfüllen.
Diese AVB treten am 01.01.2012 in Kraft.
Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Sie sind im Begriff, eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung über die gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen zu unterzeichnen. Hierfür schreibt § 22 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. § 17 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vor, dass jeder Patient vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten ist. Dieser Verpflichtung möchten wir hiermit nachkommen:
1. Die BPflV bzw. das KHEntG unterscheiden zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen
Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.
Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen.
2. Für so genannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.
Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.
3. Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke weisen folgende Grundsystematik auf:
In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistungen zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert liegt gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent.
Aus der Multiplikation von Punktzahlen und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist.
Beispiel:
| Ziffer | Leistungsbeschreibung | Punktzahl | Preis (Einfachsatz), gerundet |
|---|---|---|---|
| 1 | Beratung - auch mittels Fernsprecher | 80 | 4,66 € |
Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten GOÄ-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3.
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern.
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt.
Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet (§ 22 BPflV):
1. Ärztliche Leistungen:
Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen" kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 BPflV). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.
Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird.
Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht.
2. Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer
Bei Inanspruchnahme eines 1-Bett-Zimmers im Rahmen der Möglichkeiten des
Universitätsklinikums Leipzig AöR wird ab 09.02.09 auf allen Stationen des UKL ein Betrag in Höhe von 39,57 € pro Nacht berechnet.
3. Unterbringung einer medizinisch nicht notwendigen Begleitperson
23,00 € je Berechnungstag zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer (gültig ab 06.03.06)
Die Verpflegung einer med. nicht notwendigen Begleitperson wird extra berechnet.
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung.
Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.
Die Bestimmungen der nachfolgenden Hausordnung sind Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Die folgenden allgemeinen Verhaltensregeln gelten gleichermaßen für die einzelnen Kliniken (Klinik-Hausordnung).
1. Allgemeine Verhaltensregeln
a) Die Patienten sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was den Heilungsverlauf oder den Krankenhausbetrieb beeinträchtigen könnte.
b) Insbesondere ist untersagt:
2. Weisungen des Klinikpersonals
Anordnungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Krankenhausverwaltung sind von Benutzern und Besuchern zu befolgen.
Insbesondere
3. Benutzung der Krankenhauseinrichtungen bzw. Anlagen
Patienten haben sich bei der Benutzung der Krankenhausanlagen bzw, -einrichtungen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Krankenhausbetriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere gebieten. Soweit die Nutzung privater Geräte im Rahmen der Hausordnung gestattet ist, gilt dies sinngemäß.
4. Verkehr auf dem Krankenhausgelände
Betteln, Werben, Auftritte, Veranstaltungen sind auf dem gesamten Krankenhausgelände einschließlich der Parkplätze grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung.
Auf dem Gelände des Klinikums gelten die Bestimmungen der Betriebsverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Fahrzeuge dürfen nur nach Maßgabe der aufgestellten Hinweisschilder auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Im Übrigen besteht Parkverbot.
Das Klinikum übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust abgestellter Fahrzeuge.
5. Zuständigkeiten
Die hausrechtlichen Befugnisse werden vom Vorstand, den zuständigen Ärzten und Pflegekräften sowie von beauftragten Beschäftigten (z. B. Sicherheitsdienst) ausgeübt. Ausnahmen von der Hausordnung erteilt die Leitung der Klinik.
Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen im Krankenhausbereich, die der Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen neben der Erlaubnis des Vorstandes auch der davon betroffenen Personen.
6. Ahndung bei Verstößen gegen die Hausordnung
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung durch den Patienten oder Besucher kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Nach mehrfacher Abmahnung oder bei groben Verstößen gegen die Hausordnung können Besucher aus dem Klinikgelände verwiesen und es kann ihnen bei Wiederholungsgefahr ein ständiges Hausverbot ausgesprochen werden. Die Ahndung von Verstößen gegen die Hausordnung durch Patienten erfolgt nach § 4 Abs. 5 Buchstabe c der AVB.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere bei schuldhafter Beschädigung von Krankenhauseigentum, bleibt vorbehalten.Das Universitätsklinikum Leipzig berechnet ab dem 01.01.2012 folgende Entgelte:
1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntG
Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.
Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2012) und circa 28.000 Prozeduren (OPS Version 2012) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben.
Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.
Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.884,00 € und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.
Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert hypothetisch):| DRG | DRG-Definition | Relativgewicht | Basisfallwert | Erlös |
|---|---|---|---|---|
| I03C | Hüftgelenksersatz ohne Begleiterkrankungen | 4,0 | € 2.000 | € 8.000 |
| I03B | Hüftgelenksersatz mit Begleiterkrankungen | 4,9 | € 2.000 | € 9.800 |
Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2012 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenkassen für das Jahr 2012 (FPV 2012) vorgegeben
2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. § 1 und 2 FPV 2012
Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über oder unterschritten werden. Bei Über oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die FPV 2012.
3. Zusatzentgelte nach Zusatzentgeltkatalogen gem. § 5 FPV 2012
Gem. § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (GKV-Spitzenverbände, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren sowie die Höhe der Entgelte festlegen. Für das Jahr 2012 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2012 vorgegeben. Gegenwärtig existieren bundesweite Zusatzentgelte, wie z. B.
Hämodialyse (Alter > 14 Jahre): 221,02 €
Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 zur FPV 2012 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEngtgG abgerechnet werden, wie z. B.
Beckenimplantate 14.576,00 €
Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2012 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.
Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2012 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2012 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.
4. Entgelte für Leistungen, die 2012 noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden gem. § 7 FPV 2012
Für die Vergütung von Leistungen, die nach den Feststellungen der für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene Entgelte vereinbart:
| kogn. Neurologie: | 190,83 € |
| Tagesklinik Kinderklinik - Diagnosen E20.* - E34.*: | 810,40 € |
| Tagesklinik Kinderklinik - alle Diagnosen außer E20.* - E34.*: | 542,48 € |
| Tagesklinik Hämatologie: | 497,00 € |
| Tagesklinik Gynäkologie: | 245,07 € |
Können für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2012 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 Euro abzurechnen. Können für Leistungen nach Anlage 3b FPV 2012 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 Euro abzurechnen.
Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2012 für Leistungen nach Anlage 3 a FPV 2012 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage nach § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 Euro abzurechnen.
Tagesgleiche Pflegesätze nach § 13 BPflV ab 01.01.2012
| Basispflegesatz stationär | 80,91 € | Basispflegesatz teilstationär | 40,26 € |
| Abteilungspflegesätze Kinder- und Jugendpsychiatrie |
253,89 € | Abteilungspflegesätze Kinder- und Jugendpsychiatrie |
115,12 € |
| Klinik für Psychotherapie/ psychosomatische Medizin |
164,72 € | Klinik für Psychotherapie/ psychosomatische Medizin |
118,85 € |
| Klinik für Psychiatrie | 164,21 € | Klinik für Psychiatrie | 86,74 € |
Gem. § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, die bundesweit gültig und einheitlich zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), den privaten (PKV) und gesetzlichen Kassen (GKV) ausverhandelt wurden.
| Klinik | vorstat. Beh. | nachstat. Beh. |
|---|---|---|
| Klinik für Augenheilkunde (AUG) | 68,51 € | 38,86 € |
| Chirurgie (CH) | 100,72 € |
17,90 € |
| Universitätsfrauenklinik (GYN) |
119,13 € | 22,50 € |
| Hämatologie und Onkologie (HAE) | 75,67 € |
46,02 € |
| Hautklinik (HAU) |
75,67 € | 23,01 € |
| Hals-, Nasen- u. Ohrenheilkunde (HNO) |
78,74 € | 37,84 € |
| Klinik für Innere Medizin (IN) |
147,25 € | 53,69 € |
| Kinderchirurgie (KCH) |
61,36 € | 23,01 € |
| Universitätsklinik f. Kinder und Jugendlichen (KIK) |
94,08 € | 37,84 € |
| Kinder- u. Jugendpsychiatrie (KJP) |
50,11 € | 20,45 € |
| Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie (MKG) |
64,62 € | 23,52 € |
| Neurochirurgie (NCH) |
48,57 € | 21,99 € |
| Neurologie (NEU) |
114,02 € | 40,90 € |
| Klinik für Nuklearmedizin (NUK) |
162,08 € | 123,22 € |
| Klinik für Orthopädie (ORT) |
133,96 € | 20,96 € |
| Psychotherapie (PST) |
99,19 € | 47,55 € |
| Psychologie (PSY) |
125,78 € | 37,84 € |
| Strahlentherapie (STR) |
186,62 € | 330,29 € |
| Urologie (URO) |
103,28 € | 41,93 € |
zzgl. Großgeräteleistungen wie
z. B.
und entsprechende Kontrastmittel.
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.
Ferner berechnet das Krankenhaus gem. § 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG folgende Zuschläge / Abschläge
6. Entgelte für sonstige Leistungen
1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnet das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.
2. Bei verstorbenen Patienten berechnet das UKL für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung sowie für die Überführung zur Aufbewahrung und Einstellung/Aufbewahrung 114,82 €.
7. Zuzahlungen
Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse beim Patienten
eingefordert.
Aufnahme- und Entlassungstag gelten dabei als je ein Tag
(siehe nachfolgendes Beispiel).
Beispiel:
Der Zuzahlungsbetrag beträgt aktuell 10,00 € je Kalendertag (Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein Tag).
Beispiel:
| Aufnahme am: | 10.01.09, 22.45 Uhr |
| Entlassung am: | 12.01.09, 09.30 Uhr |
| zuzahlungspflichtige Tage: | 3 Tage |
| Rechnungsbetrag: | 30,00 € |
Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die entsprechende Mitgliedskrankenkasse weitergeleitet.
Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten bitten wir Sie, die von Ihnen zu leistende Zuzahlung spätestens am Tag Ihrer Entlassung an den jeweiligen Rezeptionen bzw. Geldannahmestellen des Universitätsklinikums:
unter Angabe der Fallnummer einzuzahlen.
8. Investitionszuschlag nach Artikel 14 GSG:
Im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms gemäß Art. 14 Gesundheits-Strukturgesetz berechnet das Krankenhaus einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 € für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet.
9. Abschlag für stat. Qualitätssicherung (je vollstationärem Krankenhausfall): 1,02 €
10. Systemzuschlag für den gemeinsamen Bundesausschuss (je voll- und teilstationärem Krankenhausfall): 0,93 €
11. DRG-Systemzuschlag (je voll- und teilstationärem Krankenhausfall): 1,14 €
12. Zuschlag für Ausbildungskosten (je voll- und teilstationärem Krankenhausfall): 135,62 €
13. Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte (je voll- und teilstationärem Krankenhausfall): 12,34 €
14. Inkrafttreten
Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2012 in Kraft.